Laufende wiederkehrende Bezüge aus der Schweiz
Zwischen den beiden Vertragsstaaten „Schweiz“ und „Deutschland“ besteht im Hinblick auf die Eingruppierung der AHV-Renten keine Meinungsverschiedenheiten, diese Leistungen aus einer obligatorischen Versicherung sind im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, in Deutschland somit mit dem Besteuerungsanteil von 66% (2013).
Schon bei der Zuweisung des Besteuerungsrechtes der Pensionskassenbezüge aus der Schweiz was die obligatorische Versicherung angeht, bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Es besteht jedoch zumindest in Deutschland Einigkeit darüber, wie diese Bezüge zu besteuern sind.
Diese Einigkeit ist bei den Bezügen aus dem Überobligatorium des Pensionskassen-Alterssparguthabens in Deutschland nicht mehr gegeben; neben der Verständigungsproblematik bzgl. der Zuweisung des Besteuerungsrechtes mit den Schweizer Fiskalbehörden (Art. 19 oder Art. 21 DBA-Schweiz), besteht in Deutschland eine „Eingruppierungsdiskussion“: nämlich in eine gesetzliche Rentenversicherung oder eine Versicherung „sui generis“, die einer deutschen Lebens-/Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vergleichbar. Daraus ergeben sich dann unterschiedliche steuerpflichtige Besteuerung- bzw. Ertragsanteile.