Krankenhauspersonal – arbeitsvertragliche Verpflichtung
Nach der aktuellen Finanzrechtsprechung muss m.E. das Krankenhauspersonal mit Tätigkeitsort in der Schweiz und deutscher Ansässigkeit sich Gedanken machen, wie die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Leistungserbringung in Zukunft zu vereinbaren ist.
Die Unterscheidung zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft führt wohl nicht mehr dazu, dass sich dieser Personenkreis aus der Grenzgängereigenschaft exkulpieren kann.
Hier sind nun zukünftig andere Massnahmen zu ergreifen um nicht in die Grenzgängerbesteuerung zu „gelangen“.